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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Delitzsch e.V. findest du hier .
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Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Delitzsch
§ 1
(Name, Sitz)
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft“ Ortsgruppe Delitzsch und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(Anm.: Die Eintragung erfolgte am 27.11.1995 unter VR 251 beim Amtsgericht Eilenburg, Zweigstelle Delitzsch -Registergericht-)
(2) Der Vereinssitz ist Delitzsch.
(3) Die DLRG-Ortsgruppe Delitzsch ist eine Gliederung des DLRG-Landesverbandes Sachsen e.V..
§ 2
(Zweck)
(1) Die DLRG-Ortsgruppe Delitzsch ist eine im Rahmen der Satzung der Deutschen-Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. selbständige Organisation. Sie arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Ihre Aufgabe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, insbesondere die Gesamtheit aller Maßnahmen des Wasserrettungsdienstes am Vereinssitz.
(3) Zu den Aufgaben nach Absatz 2 gehören insbesondere:
- Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am, auf und im Wasser;
- Förderung des Anfängerschwimmens;
- Förderung des Schwimmunterrichtes;
- Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern, Rettungstauchern und ehrenamtlichen Mitarbeitern;
- Aus- und Fortbildung für Hilfsmaßnahmen in Notfällen, sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse;
- Planung, Organisation und Durchführung des Wasserrettungs- und Wasserbergungsdienstes;
- Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser;
- Mitwirkung im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Regelungen des öffentlich rechtlichen Wasserrettungsdienstes;
- Natur- und Umweltschutz am und im Wasser;
- Förderung jugendpflegerischer Arbeit;
- breitensportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe.
§ 3
(Mitgliedschaft)
(1) Mitglieder der DLRG-Ortsgruppe Delitzsch können Einzelpersonen, sowie Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung diese Satzung, die Satzung der Deutschen-Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., sowie die geltenden Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn er nicht bis zum Ablauf des Folgemonates abgelehnt wird.
(3) Das Mitglied wird gegenüber der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten der DLRG-Ortsgruppe Delitzsch vertreten.
(4) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen wird.
(5) Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen davon sind die gewählten Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt Streichung oder Ausschluss.
a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
b) Die Streichung als Mitglied kann bei einem Rückstand von mindestens einem Jahresbeitrag auf Vorstandsbeschluss mit Wirkung zum Ablauf des 30.12. des Beitragsjahres erfolgen. Das Mitglied ist vorher nochmals zu mahnen und über die beschlossene Streichung bei Nichtzahlung zu informieren. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
c) Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen-Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Sachsen e.V. oder gegen Anordnungen aufgrund der vorgenannten Satzungen, bzw. wegen unehrenhaften oder DLRG-schädigenden Verhaltens kann der zuständige Ehrenrat wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verfügen:
- Rüge;
- Verweis;
- zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern;
- zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechtes;
- Aberkennung ausgesprochener Ehrungen;
- zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutrittes zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe;
- Ausschluss.
Darüber hinaus können den Beteiligten die, durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im übrigen regelt das Verfahren die Ehrenratsordnung der DLRG.
(7) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages wird von der Bundestagung der DLRG festgelegt.
(8) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben, scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat es die amtbezogenen Unterlagen an die Ortsgruppe herauszugeben.
(9) Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes werden die Deutsche-Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. und ihre Gliederungen nicht verpflichtet.
§ 4
(Jugend)
(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen in der DLRG.
(2) Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG-Ortsgruppe Delitzsch und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar.
(3) Inhalt und Form der Arbeit der Jugendgruppe vollziehen sich nach der Landesjugendordnung der DLRG-Jugend, sowie dem Grundsatzprogramm, die vom Landesjugendtag beschlossen werden.
(4) Die DLRG-Jugend wählt ihre(n) Jugendwart und dessen StellvertreterIn.
§ 5
(Jahreshauptversammlung)
(1) Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der DLRG-Ortsgruppe Delitzsch und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten, nimmt die Berichte des Vorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter;
b) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung und des weiteren Mitgliedes des Bezirksrates, sowie deren Stellvertreter;
c) Wahl von zwei Revisoren und deren Stellvertreter;
d) Bestätigung der Wahlen zum Jugendausschuss der DLRG-Ortsgruppe Delitzsch;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Festlegung zeitlich begrenzter, sachbezogener Umlagen;
g) Genehmigung des Haushaltsplanes;
h) Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge der stimmberechtigten Mitglieder nach § 3, sowie des Vorstandes der DLRG-Ortsgruppe Delitzsch;
i) Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages;
j) ggf. erforderliche Ergänzungswahlen;
k) Festlegung von Ort und Zeitpunkt der nächsten Jahreshauptversammlung.
(2) Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung ein und leitet sie.
(3) a) Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der DLRG-Ortsgruppe Delitzsch zusammen.
b) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes ist geregelt in § 3 Abs. 4 und 5.
(4) a) Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt, ferner als außerordentliche Jahreshauptversammlung auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder.
b) Zur Jahreshauptversammlung muss die DLRG-Ortsgruppe Delitzsch mindestens einen Monat vorher die Mitglieder und die Revisoren einladen.
c) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher eingegangen sein.
(5) Über den Inhalt jeder Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
Ergänzung: Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung im Protokoll festzuhalten.
Wichtige Beschlüsse sind ebenso wörtlich zu protokollieren.
§ 6
(Vorstand)
(1) Der Vorstand leitet die DLRG-Ortsgruppe Delitzsch im Rahmen dieser Satzung. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Vereinsintern ist vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur im nicht nachweispflichtigen Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
(2) Den Vorstand bilden:
a) Erste(r) Vorsitzende(r);
b) Zweite(r) Vorsitzende(r);
c) Schatzmeister(in);
d) Technische(r) Leiter(in);
e) Jugendwart(in).
Er kann erweitert werden höchstens um:
f) Arzt;
g) Justiziar(in);
h) Leiter(in) Öffentlichkeitsarbeit;
i) Stellvertretende(r) Schatzmeister(in);
j) Stellvertretende(r) Technische(r) Leiter(in);
k) Stellvertretende(r) Jugendwart(in);
l) drei Beisitzer(innen).
(3) Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden - soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist - von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Schatzmeister(in) oder Stellvertreter(in) dürfen nicht zugleich Vorsitzender oder zweiter Vorsitzender sein. Im übrigen ist eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsämtern möglich.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt.
(6) Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen, ihre Amtszeit endet spätestens mit der ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes.
(7) Über den Inhalt jeder Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter zu und Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung zuzuleiten.
§ 7
(Ordnungsbestimmungen)
(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Verwaltungskosten dürfen nur insoweit erstattet werden, als sie dem Satzungszweck (§ 2) entsprechen. Vergütungen dürfen nur insoweit gewährt werden, wie sie mit der Gemeinnützigkeit vereinbar sind. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) a) Einladungen und Anträge zu Zusammenkünften der Organe müssen stets schriftlich erfolgen. Einladungen müssen außerdem die vorgesehene Tagesordnung enthalten.
b) Einladungen zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich oder durch einmalige Veröffentlichung in der für offizielle Bekanntmachungen bestimmten Tageszeitung, jeweils unter Angabe der gesamten Tagesordnung erfolgen. Das selbe gilt für alle weiteren Veröffentlichungen. Wenn die DLRG-Ortsgruppe Delitzsch ein eigenes Vereinsorgan herausgibt (§ 10), so können Einladungen zur Jahreshauptversammlung darin erfolgen.
c) Fristgerecht eingereichte Anträge müssen den zur Zusammenkunft eingeladenen Teilnehmern spätestens bei Beginn der Zusammenkunft vorgelegt werden.
(4) a) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig, zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich.
b) Besteht keine Beschlussfähigkeit des Vorstandes, kann innerhalb von vier Wochen eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
(5) a) Gewählt wird grundsätzlich geheim, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht, kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
b) Sonstige Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.
(6) Einem Organ vorgelegte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen. Satzungsänderungen und Wahlen können kein Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.
(7) a) Abstimmungen führt grundsätzlich der Leiter der Zusammenkunft durch.
b) Für Wahlen wird grundsätzlich ein Wahlausschuss gebildet.
(8) Wer in der Deutschen-Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. oder in einer ihrer Gliederungen hauptamtlich tätig ist, kann keine Wahlfunktion im Vorstand der DLRG-Ortsgruppe Delitzsch wahrnehmen.
(9) Bei Streitigkeiten innerhalb der DLRG ist vor Einleitung gerichtlicher Schritte der zuständige Ehrenrat anzurufen.
§ 8
(Ordnungen der DLRG)
(1) Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit werden Prüfungen abgenommen, deren Art, Inhalt und Durchführung durch die Deutsche Prüfungsordnung geregelt werden.
(2) Zur Durchführung von Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG.
(3) Die Finanz- und Materialwirtschaft, sowie die Rechnungslegung regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG.
(4) Das Verfahren vor dem Ehrenrat regelt die Ehrenratsordnung der DLRG.
(5) Das Verfahren für Ehrungen regelt die Ehrungsordnung der DLRG.
(6) Soweit für den Landesverband Sachsen e.V. der DLRG Ergänzungen der vorgenannten Ordnungen beschlossen werden, gelten diese für die DLRG-Ortsgruppe Delitzsch.
§ 9
(Warenzeichen und Material)
(1) Die Buchstabenfolge DLRG, sowie die Verbandszeichen sind im Warenzeichenregister des Deutschen Patentamtes München warenzeichenrechtlich geschützt.
(2) Die Verwendung der Buchstabenfolge und der Verbandszeichen wird durch eine Gestattungsordnung (Standards) geregelt, sie wird vom Präsident der DLRG vertrieben.
(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
(4) Die DLRG-Ortsgruppe Delitzsch ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestattungsordnung entspricht und zur Erfüllung der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben geeignet ist.
§ 10
(Vereinsorgan)
Die DLRG-Ortsgruppe Delitzsch kann ein offizielles Vereinsorgan herausgeben.
§ 11
(Satzungsänderungen)
(1) Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt gegeben werden.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und beim Registergericht anzumelden.
§ 12
(Auflösung)
(1) Die Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Delitzsch kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Delitzsch oder bei Wegfall ihres begünstigten Zwecks fällt ihr Vermögen an den DLRG-Landesverband Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
(Inkrafttreten der Satzung)
Die Satzung tritt mit dem Tag des Eintrages des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
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